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BFH: Verzinsung von zu erstattenden Kapitalertragsteuerbeträgen

Ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i. V. m. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten

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BFH: Keine nochmalige Einzahlung von bereits geleistetem Nennkapital im Fall einer wirtschaftlichen Neugründung

Der BFH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die erneute Leistung der Stammeinlage im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung im Rahmen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos als nicht bestandserhöhende Leistung in das Nennkapital zu qualifizieren ist (Az. VIII R 22/22).

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BFH: Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG)

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die Vermietung von Maschinen an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht, jedenfalls dann nicht nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei ist, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden können (Az. V R 12/23).

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Großhandelspreise im April 2025: +0,8 % gegenüber April 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im April 2025 um 0,8 % höher als im April 2024. Im März 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,3 % gelegen, im Februar 2025 bei +1,6 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Großhandelspreise im April 2025 gegenüber dem Vormonat März 2025 um 0,1 %.

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Zur Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG und einem erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. einer gemischten Schenkung

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klägerin Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielte – in Abgrenzung zu einem nichtsteuerbaren erbrechtlichen Vorgang sowie einer gemischten Schenkung (Az. 10 K 245/22 E).

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